Der Hartz IV Regelsatz für Menschen, die Leistungen nach dem SGB II bzw.SGB XII beziehen, wird jedes Jahr neu berechnet und dann ein wenig nach oben angepasst. Diese neue Anpassung wird dann durch das Bundeskabinett festgelegt und dann vom Bundestag abgesegnet. Weil das ein sogenanntes zustimmungspflichtiges Gesetz ist, muss das alles noch vom Bundesrat durch gewunken werden. Allerdings kamen 2019 vom Bundesrat Bedenken, ob die angepassten Gelder überhaupt noch in der Lebensrealität darstellbar sind und die Menschen davon leben können. Diese Bedenken haben aber nicht dazu geführt, dass Regelsatz erneut berechnet wurde, weil am Ende der Bundesrat die neuen Beträge einfach passieren lassen hat. Das gleiche Verfahren wurde dann in bewährter Tradition 2020 einfach wieder neu aufgelegt und die Erhöhung des Regelsatzes für 2021 steht schon fest. Allerdings gibt es Stellungnahme vom Bundesrat.
Zurzeit hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (BR-Drucksache 486/20 / Beschluss) vom 09.10.2020) erarbeitet und veröffentlicht. Diese Stellungnahme vom Bundesrat lässt aber auch erkennen, dass man die Knackpunkte und die Stellschrauben der Minimierung des Regelsatzes erkannt hat, aber an einer entsprechenden Umsetzung und der entsprechenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts hat die Länderkammer anscheinend kein Interesse.
Auszüge aus der aktuellen Stellungnahme der Länderkammer:
• Seite 2 : Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2010 eine transparente, sach- und realitätsgerechte Ermittlung der Regelsätze in der Grundsicherung und der Sozialhilfe ohne willkürliche Abschläge gefordert. Auch in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2014 ist festzustellen, dass der Gesetzgeber ernsthafte Bedenken, die auf tatsächliche Gefahren der Unterdeckung verweisen, nicht einfach auf sich beruhen lassen und durch die Fortschreibung der Regelsätze lösen darf. Er ist vielmehr gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen der Regelbedarfe zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsmethoden zu korrigieren..
• Seite 3: Zudem sind die Vorgaben, auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) hingewiesen hat, nicht umgesetzt worden.
• Seite 4 : Haushalte mit sogenannten „Aufstockern“ und „verdeckten Armen“ werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe unverändert als Referenzgruppen herangezogen
• Seite 5 : Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die EVS auch für langlebige und kostenintensive Konsumgüter (weiße Ware) keine geeignete Grundlage für die sachgerechte Bedarfsermittlung darstellt.
• Seite :.6: Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass für Menschen mit Behinderung in anderen Wohnformen eine Einordnung in die höhere Regelbedarfsstufe 1 vorzunehmen ist
Fazit:
Die Erkenntnisse aus dem bisherigen Verfahren sind zwar klar benannt, aber es sieht nicht danach aus , dass sich daraus eine Veränderung der Verarmungspolitik der jeweiligen Bundesregierung ableiten lässt. Unserer Auffassung nach ist es das erklärte Ziel. den betreffenden Personenkreis mit möglichst wenig Geld und unter Androhung von Sanktionen gefügig zu machen. Nur so ist es verständlich und auch nachvollziehbar, dass Urteile vom Bundesverfassungsgericht vorsätzlich nicht umgesetzt werden, weil an den Berechnungsmethoden sich nichts geändert. Dies kann man an der aktuellen Antwort der amtierenden Bundesregierung erkennen, weil diese keinen Zweifel daran gelassen hat, dass die Regelsatzberechnung sich nicht verändern wird und man will auch an der Verarmung Menschen im Hartz IV –System nichts verändern. Das lässt aber auch erkennen, dass die genannten Urteile Bundesverfassungsgericht) (Seite 3 Stellungnahme Bundesrat) weiterhin ignoriert werden.
Unsere Forderungen:
Wir schließen uns voll umfänglich der Forderung für eine signifikante Erhöhung des Hartz IV Regelsatzes um mindestens 150,00 € / Monat und die volle Übernahme der Kosten der Unterkunft in der jeweils nachgewiesenen Höhe. Des Weiteren fordern wir die 100% Abschaffung des § 31 SGB II (Sanktionen), weil in der Pandemie wurden die Sanktionen ja auch teilweise ausgesetzt. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man auf die Sanktionen auch ganz verzichten kann.
Selbst Solo-selbstständige und andere Berufsgruppen haben in der Zwischenzeit Arbeitslosigkeit und fehlendes Erwerbseinkommen kennen gelernt.
Aus diesem Grund fordern wir weiterhin die sofortige Einführung eines Grundeinkommens nach unserem Vorbild, weil die Zeit im Rahmen einer Pandemie dafür gekommen ist.
Eine einfache Forderung:
Wir fordern auch die Umsetzung die Urteile des Bundesverfassungsgericht.
Urteil Bundesverfassungsgericht.
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