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Das Urteil zum § 31 SGB II

Das  Bundesverfassungsgericht hat am 05 . November seine Entscheidung zum § 31 SGB II verkündet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil einer teilweisen Sanktionierung zugestimmt, aber diese Kürzungen dürfen nur maximal 30 % von der Regelleistung betragen.
Mit diese
m Beschluss vom 05.11.2019 weicht das Bundesverfassungsgericht von seiner Entscheidung, dass der Hartz IV- Regelsatz unantastbar ist, im Prinzip ab. Weil am 23.07.2014 (Aktz. 1 BvL 10/12 ) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Hartz IV Regelsatz noch so eben mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (Art. 1 Abs 1. GG in Verbindung mit Art. 20 Abs 1.) Aus dieser Sicht der Dinge widerspricht sich das Bundesverfassungsgericht unserer Meinung nach selber

Allerdings hat dieses Urteil auch zur Folge, dass die Sanktionen teilweise als verfassungswidrig eingestuft wurden und das es in Zukunft keine 100 % Kürzungen mehr geben wird.

Es sind immerhin noch Kürzungen von 100 % für Personen unter 25 Jahre (Siehe Ziffer III Urteil BVerfG) zulässig.  Das bedeutet in der Praxis, dass  Personen unter 25 Jahre weiterhin auf 0,00 Euro Leistungsbezug gekürzt werden können. Wenn Sie unter 25 Jahre und eine Kürzung über mehr als 30% bekommen haben, dann sollten Sie unbedingt  einen Rechtsanwalt für Sozialrecht aufsuchen 

Ob rechtskräftige, bestehende Kürzungsbescheide angreifbar sind, muss im Einzelfall ein Rechtsanwalt für Sozialrecht beurteilen. Wenn Sie betroffen sein sollten, suchen Sie unbedingt eine Rechtshilfe für Sozialrecht auf.

Aus diesem Grund werden wir weiterhin auf die Einführung eines Grundeinkommens ohne Bedingungen hinarbeiten, weil jeder Mensch Anspruch auf ein ungekürztes Existenzminimums haben muss.

Ein paar aktuelle Zahlen zu den Sanktionen Sommer 2019 NRW 

SanktionenLeistungsberchetigte
Dortmund             1122359291
Duisburg                1771550396
Kr.Recklinghausen632062797
Essen1124651657
Köln1124680638

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