Allgemein SGB II (Hartz-IV)

Sozialwidriges Verhalten nach § 34 SGB II Abs. I

§ 34 Abs, I SGB II Sozialwidriges Verhalten

Mit den sogenannten Rechtsvereinfachungen im SGB II sind zum 01.08.2016 jede Menge Verschlechterungen und Verschärfungen ins SGB II eingezogen, die von Andrea Nahles (BMAS, SPD) mit Billigung und Unterstützung von Angela Merkel (CDU) eingeführt worden sind. Insbesondere ist im Moment der § 34 Abs. I SGB II (Sozialwidriges Verhalten) im Focus, den es eigentlich schon immer gibt und in der neunten Novelle zum SGB II wurde noch eins drauf gelegt. Bis zum 31.07.2016 konnte diese Bestimmung nur in der Vergangenheit angewendet werden, wenn aus der Sicht eines Sachbearbeiters M/W ein vorwerfbares Verhalten vorlag, dass den Leistungsbezug verlängert bzw. nicht beendet – Im Prinzip hat jeder Sachbearbeiter freie Fahrt bei der Beurteilung, ob ein vorwerfbares Verhalten vorliegt oder nicht. Das Problem bei dem § 34 Abs.1 liegt in der Willkürlichkeit seiner Anwendung . Es gibt eigentlich keine Grenze für die Anwendung und man ist der Willkür der Sachbearbeiter M/W vom Jobcenter bzw. Optionskommune ausgesetzt.

Seit dem 01.08.2016 ist der § 34 Abs. 1 nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch im aktuellem Leistungsbezug anwendbar.– Dies ist der gravierende und eigentliche Unterschied . Ansonsten gilt das oben beschriebene Procedere. Allerdings setzt das BSG in zwei Urteilen BSG, 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R und vom 02.11.2012 sehr enge Grenzen für die Anwendung. Mit diesen beiden Urteilen sollten die betroffenen Menschen vor Gericht gehen, wenn der zuständige Sachbearbeiter M/W in seiner Selbstherrlich- und Willkürlichkeit diese Keule gegen Leistungsbezieher einsetzt.

BSG-Urteil 16.4.2013, B 14 AS 55/12 R

Urteil vom 2.11.2012, B 4 AS 39/12 R

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