Grundeinkommensmodelle Wahlprogramm

Verena Nedden: Stell’ dir vor, es ist Einkommen und alle haben es! – Gemeinschaftliches Konsumsteuersystem

Konzeption eines bedingungslosen Grundeinkommens von Verena Nedden, Rechtsanwältin, FA StR

Livestream vom 20.07.2012 (Ausschnitt): Sozialcamp 2012.1

_________________

Vorstellung ist gut – Durchsetzung ist besser!
Wenn die heutige Erwerbsbelastung mit Einkommensteuer und Sozialabgaben in eine Sozial-Konsumbesteuerung umgewandelt wird, könnten durch diese Vereinfachung 81,8 Millionen Einkommensberechnungen wegfallen. Es könnte ein Grundeinkommen in Höhe der heutigen Grundsicherung an alle bedingungslos ausgezahlt werden.

Konsumbesteuerung bei Angliederung an das heutige EU-weite System – tabellarische Kurzfassung:

Es kommt dazu:

  • Bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe von durchschnittlich 667,- € pro Erwachsenem und 584,- € für Kinder.
  • Umsatzkonsumsteuer in Höhe von 32% auf das Nettoprodukt (anstelle der heutigen Umsatzsteuer).
  • Sozialkonsumsteuer in Höhe von 68% auf das Nettoprodukt (Behandlung nach dem Herkunftslandprinzip).
  • 50% Ertragsteuer auf Wertsteigerungen von Grundstücken.
  • 68% Sozialkonsumsteuer auf den Verkauf eines Gebäudes.

Es kann derzeit gesetzlich nicht umgesetzt werden:

  • Konsumsteuer auf Wohnraumkonsum (luxuriöses Wohnen).
  • Umsatz-Vorsteuerabzug auf Mieten und soziale Leistungen.
  • Umsatzsteuerliches Herkunftslandprinzip statt Bestimmungslandprinzip bei Exporten.

Es fällt weg:

  • Einkommensteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Werbungskosten für den Arbeitnehmer
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Sämtliche Transferleistungen, soweit sie heute als Grundeinkommen geleistet werden, z.B. Hartz IV, Sozialgeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld etc.
  • Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 200
  • Private Krankenversicherung
  • Private Unfallversicherung
  • Arzneimittelsubventionen an Pharmaunternehmen
  • Div. Verbrauchsteuer (steht zur Diskussion)
  • Ehegattenunterhalt bis zu einem Jahresbetrag von 8.004,- €.
  • Kindesunterhalt bis zu einem Jahresbetrag von 7.008,- €.

Es bleibt:

  • Netto-Rente wie bisher, wenn sie über dem bedingungslosen Grundeinkommen liegt.
  • Nettolohn ohne die in ihnen enthaltenen Grund- und Kinderfreibeträge.
  • Nettokaufkraft der Unternehmer.
  • Die durchschnittliche Höhe der Bruttoproduktpreise.
  • Die Höhe einer Miete.
  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft über den allgemeinen Gefahrentarif hinaus.
  • Gewerbesteuer über einem Hebesatz von 200.
  • Kindesunterhalt über einem Betrag von 7.008,- € jährlich.
  • Ehegattenunterhalt über einem Betrag von 8004,- € jährlich.

Es ändert sich:

  • Die Höhe der unternehmerischen Gewinne sinkt um ca. 40%.
  • Der Aufwand für eine betriebliche Investition wird um ca. 40% geringer.
  • Die durchschnittliche Höhe des Nettoproduktpreises sinkt um ca. 40%.
  • 1%-Regelung bei der Errechnung der privaten KFZ-Nutzung.
  • Verträge müssen an den geänderten Nettopreis angepasst werden.

_________________

Das gemeinschaftliche Konsumsteuersystem

zugleich: Vortrag für den BIEN-Kongress am 14.-16.09.2012 in Ottobrunn bei München

Stell dir vor, es ist Einkommen, und alle haben es!

 

Anlässlich des Aufrufs zur Beteiligung am Zukunftsdialog von Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel habe ich eine steuerliche Konzeption zur Verwirklichung eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland erarbeitet, welche ich allgemein zur Diskussion und auch den Parteien zur Verfügung gestellt habe.

Über die Konzeption des Grundeinkommens hinaus war es mir ein Anliegen, das heutige intransparente Steuersystem in seiner Funktionsweise darzulegen sowie Schwächen und Kostenspiralen aufzudecken, welche seit Jahren zu dem heutigen finanziellen Defizit in den öffentlichen Kassen und zu mittlerweile mehrheitlich prekären Einkommensverhältnissen beitragen.

Auf Einkommensteuer basierende Grundeinkommensmodelle

Bereits nach kurzer Recherche zur bisherigen Grundeinkommensdebatte stellten sich auf Einkommensteuer basierende Systeme nicht nur als bedingt und eben nicht bedingungslos, sondern sogar als untauglich heraus. Das jeweils vorgesehene Grundeinkommen liegt nämlich entweder unterhalb der heutigen existenziellen Grundsicherung (z.B. Leistungen nach SGB II) und ist damit nicht als existenzsicherndes Grundeinkommen qualifiziert, oder es ist – sollte es ausreichend hoch konzipiert sein – nicht finanzierbar. Steuerlich lässt sich diese Beobachtung  wie folgt begründen:

Derzeitiges  Grundeinkommen  und derzeitige Erwerbsbelastung

Im heutigen Steuersystem wird jeder erwerbstätigen erwachsenen Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, im Jahr 2012 ein Grundeinkommen von 8.004,- € und jedem Kind in Höhe von 7.008,- € von der Einkommensteuererhebung freigestellt. Einem erwachsenen Bedürftigen werden durchschnittlich 667,- € monatlich, und einem bedürftigen Kind durchschnittlich 584,- € monatlich an existenzieller Grundsicherung (heutiges bedingtes Grundeinkommen) zugestanden.
Die einkommensteuerlich freigestellte Grundsicherung entspricht damit nach verfassungsmäßigem Gebot der vertikalen Steuergerechtigkeit exakt der Höhe der im Bedarfsfall staatlicherseits gewährten Grundsicherung.

Zudem wird jedes Einkommen in Deutschland derzeit bereits mit exakt 50% Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen allgemein belastet. Dabei bleiben in den unteren Einkommensregionen der Grundfreibetrag und Sozialversicherungsbeiträge von der Einkommensteuererhebung freigestellt. Durch die einkommensteuerliche Progression reduziert sich diese Begünstigung bei steigendem individuellem Einkommen, so daß ein durchschnittlich hohes Bruttoeinkommen oder ein Gewinn selbst unter Einbeziehung des Grundfreibetrags und der Sozialversicherungsbeiträge bereits zu 50% allgemein belastet wird. Bei einem gewerbetreibenden Unternehmer oder einer Personengesellschaft wird deshalb der allgemeine Teil der Gewerbesteuer (Hebesatz 200), mit dem das Unternehmen belastet ist, bei der persönlichen Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd berücksichtigt. So ist erreicht, daß gewerbliche Einkünfte eines Unternehmers ebenfalls eine exakt 50%ige allgemeine Erwerbsbelastung erfahren.

Auch der Arbeitgeber wird in Bezug auf die Aufwendungen des Arbeitsplatzes allgemein zu exakt 50% mit Steuern und Abgaben belastet. Sie setzen sich zusammen aus dem allgemeinen vom Arbeitgeber getragenen Gesamtaufwand zur Sozialversicherung, der Lohnsteuer und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag des Arbeitnehmers sowie den allgemeinen Beiträgen zur Berufsgenossenschaft. Lediglich diejenigen Aufwendungen, welche der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse zu zahlen verpflichtet ist (z.B. erhöhte Gefahrenklasse wegen der Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes bei der gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften) fallen aus der allgemeinen 50%igen Belastung quotenerhöhend heraus.

Eine exakt 50%ige allgemeine Steuern- und Abgabenbelastung ist ebenfalls bei Gewinnen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft festzustellen. Sie setzt sich zusammen aus Körperschaftsteuer, den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, den allgemeinen steuerlichen und abgabenrechtlichen Belastungen in Bezug auf den Arbeitsplatz des einzig notwendigen Verwaltungsangestellten einer Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer) sowie dem allgemeinen, nicht ortsabhängigen Teil der Gewerbesteuer auf Seiten der Kapitalgesellschaft und der Kapitalertragsteuer (jetzt Abgeltungssteuer) nebst Solidaritätszuschlag auf Seiten des Anteilseigners.

Sozusagen haben wir in Deutschland bereits heute eine „NIFT 50“, also eine negative Einkommensteuer mit einheitlicher Erwerbsbelastung zu 50%, bei der das Grundeinkommen bei Bedürftigkeit auf Antrag (also bedingt, z.B. nach SGB II) ausgezahlt wird, während die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf Antrag (Steuererklärung) die Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Steuer unter Berücksichtigung von individuellem Mehraufwand (Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen etc.) festlegt und die Staatsquote von 50% komplettiert.

Schlussfolgerungen

Eine Konzeption, welche ein niedrigeres Grundeinkommen für die Bevölkerung vorsieht, als die derzeitige, sich am Existenzminimum orientierende Grundsicherung der deutschen Sozialgesetzgebung, mag zwar die Staatskassen sanieren, belastet jedoch den notleidenden, am Existenzminimum vegetierenden Teil der Bevölkerung und verstößt damit gegen das in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz manifestierte Sozialstaatsprinzip.

Eine auf Erwerbsbesteuerung basierende Konzeption, welche ein gegenüber der heutigen Grundsicherung höheres Grundeinkommen für die Bevölkerung vorsieht, wird die gering verdienende Bevölkerung bei Streichung der Progressionsvergünstigungen noch im Rahmen der Verfassung zu 50% heranziehen dürfen, Spitzeneinkommen jedoch dürften wegen des durch die Verfassung gebotenen Halbteilungsgrundsatzes nicht zu mehr als der bisherigen 50%igen Belastung herangezogen werden. Eine Abwanderung reicher Bevölkerungsschichten in das Ausland wäre zudem mehr denn je zu befürchten.

Eine auf Einkommensteuer basierende Konzeption, welche das heutige Gefüge der allgemeinen Erwerbsbesteuerung nach dem bereits praktizierten Halbteilungsgrundsatz auseinander reißt, indem z.B. der Arbeitgeberbeitrag zur Senkung der Lohnkosten aus der Abgabenerhebung oder auch der individuell-ortsabhängige Teil der Gewerbesteuer nicht mehr vorgesehen sind, muss die fehlenden Einnahmen an anderer Stelle wieder vorsehen, und sie wirkt zulasten der Gemeinschaft für den Arbeitgeber oder Gewerbetreibenden individuell begünstigend.
Ein Verstoß gegen das im Gleichheitsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz manifestierte Prinzip der vertikalen Steuergerechtigkeit ist nur zu vermeiden, wenn der Arbeitgeber oder gewerbliche Unternehmer im Verhältnis zu allen anderen Steuerpflichtigen bei gleichem Sachverhalt gleichermaßen in Anspruch genommen wird. Er kann hingegen individuell in Anspruch genommen werden, wenn ein individuelles Interesse oder eine individuelle Besonderheit besteht. So belastet der Gewerbebetrieb genau diejenige Ortschaft, in der er ansässig ist. Der Gewerbetreibende wird daher zur Zahlung von Gewerbesteuer mit dem über 200 liegenden Hebesatz des jeweiligen Ortes individuell herangezogen, während alle Arbeitgeber ein allgemeines eigenes Interesse an der Erhaltung der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer haben, die durch die Tätigkeit ggf. sogar gesundheitlich belastend in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz hierzu  spiegeln die über dem allgemeinen Gefahrentarif liegenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung die individuelle Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes wider, mit denen der Arbeitgeber daher individuell neben der allgemeinen 50%igen Abgabenpflicht belastet werden darf.

Derzeitige Staatseinnahmen im Hinblick auf ein Grundeinkommen

Die derzeitigen Staatseinnahmen reichen in einem auf Erwerbsbesteuerung basierenden System zudem insgesamt nicht aus, ein existenzsicherndes Grundeinkommen oder gar ein solches, welches auch kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen in der Lage ist, an alle Einwohner Deutschlands bedingungslos auszuzahlen, obwohl neben der Erwerbsteuer bereits allgemeine Konsum- bzw. Verbrauchsteuer, nämlich Umsatzsteuer in Höhe von 19% bzw. ermäßigt 7% erhoben werden. Die Sozialkassen sind gebeutelt, woraufhin die vom Einzelnen erhobenen Beiträge und Zuzahlungen bzw. Eigenleistungen (z.B. Praxisgebühr) kontinuierlich steigen; die Gemeindekassen sind vielerorts leer, und für Kulturelles und Soziales sowie für Bildung steht kein ausreichender Etat zur Verfügung. Die Staatseinnahmen betragen nämlich insgesamt weit weniger als 50% des Bruttoinlandsprodukts der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Deutschlands, nämlich im Jahr 2011 nur 44,68%. Deutschland fehlten im letzten Jahr trotz allgemeiner Umsatzsteuererhebung und individuell belastender Einnahmen 136,72 Mrd. € vom hälftigen Bruttoinlandsprodukt.

Im Hinblick auf die derzeitige Einkommensteuererhebung nimmt der Staat vorwiegend wegen der Freistellung des Grundeinkommens und der Sozialversicherungsbeiträge in den unteren Einkommensklassen  weniger als die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts ein.
Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit zur Verrechnung positiver Einkünfte (Gewinne) mit negativen Einkünften (Verlusten). Das in Deutschland vorgesehene Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit steigert das unternehmerische Investitionsinteresse, indem die aus der Investition erwachsenden Verluste die Einkommensteuerzahllast im jeweiligen Spitzensteuersatz senken. Hat jemand z.B. ein hohes Arbeitseinkommen, welches über die Konsumbedürfnisse hinausgeht, kann dieser den Überschuß in die Erzielung von Einkünften anderer Art investieren, um sich seine bereits vorausgezahlte Lohn- oder Einkommensteuer durch Geltendmachung des verlustbringenden Aufwandes entsprechend erstatten zu lassen.
Auch der Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer dient dazu, betriebliche Investitionen von der Steuer freizustellen und erst den Endverbraucher zu belasten. Hingegen ist die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung für jeden verpflichtend.

 

Die Erhebung allgemeiner Umsatzsteuer vom Produktkonsumenten in Höhe von derzeit 19% soll die Einnahmenquote des Staates wieder auf 50% des Bruttoinlandsprodukts anheben und die Auszahlung des heutigen Grundeinkommens an Bedürftige ermöglichen.

Umsatzsteuerliche Schwächen des Systems

Durch die Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 7% auf existenziell und kulturell notwendige Produkte gelingt dies nur ungenügend, denn die EU-weit normierte Regelung legt die Staatsquote bereits auf unter 50% fest. Der Fehlbetrag steht damit nicht mehr als Grundeinkommen zur Auszahlung an die Bevölkerung zur Verfügung. Die Freistellung der Mieten und gesundheitlichen Dienstleistungen von der Umsatzsteuererhebung trägt ebenfalls erheblich zur Schmälerung der gemeinschaftlichen Einnahmen bei.

Ein Großteil entfällt zudem auf Exportsubventionen, denn das Exportprodukt geht ohne Belastung mit Umsatzsteuer netto in das Ausland. Deutschland verschenkt damit 19% des Wertschöpfungspotentials aus der im Inland geschaffenen und für den Export bestimmten Produktion, während der Staat aus Importen fremde Wertsteigerung schöpft. Als Saldo aus Import und Export bleiben 127,65 Mrd. € des Produktionswerts an Außenbeitrag, welche ohne vollständige Wertabschöpfung netto in das Ausland fließen – eine Lücke im steuerlichen Kreislaufsystem Deutschlands, welche die Bevölkerung im Jahr 2011 mit einem gemeinschaftlichen Verlust von ca. 20 Mrd. schwächte.

Einkommensteuerliche Schlupflöcher

Das heutige Einkommensteuerrecht erlaubt, durch bestimmte Investitionen einen Veräußerungsgewinn steuerfrei zu vereinnahmen. Wer über das nötige Eigenkapital verfügt, kann durch gezielte Investition z.B. in ein älteres Vermietungsobjekt dadurch eine individuelle Begünstigung erreichen, indem er zunächst das Gebäude nach Ablauf von drei Jahren saniert und den Erhaltungsaufwand in voller Höhe sofort oder über bis zu fünf Jahre hinweg einkommensteuerlich geltend macht, um so den Staat an der Investition erheblich zu beteiligen. Veräußert er anschließend die auf Kosten der Gemeinschaft sanierte Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren, verbleibt ein individueller Gewinn aus der Veräußerung steuerfrei.

In Bezug auf Wohnraummieten verschärft sich die prekäre Situation der staatlichen Kassen und privaten Taschen, da in den Mieten – also auch in den derzeit ausgezahlten Kosten der Unterkunft in Bedürftigkeitsfällen – nicht nur die Finanzierung des Grund und Bodens enthalten ist. Ebenso wie bei gesundheitlichen Dienstleistungen ist in der Kostenkalkulation der Miete die existenzielle Grundsicherung des Vermieters oder Dienstleisters und dessen Familienangehörigen enthalten und verteuert so die Miete oder medizinische Leistung. Das an Bedürftige ausgezahlte existenzielle Grundeinkommen oder die gesundheitliche Dienstleistung, welche die Krankenkasse aus den Beiträgen übernimmt, finanziert so gleichsam das existenzielle Grundeinkommen vieler anderer Personen mit – im kleinen Maß ok., im großen Stil eine Möglichkeit, sich auf Staatskosten individuell über Gebühr zu bereichern.

Im Hinblick auf körperschaftlich organisierte Organschaften, z.B. dem Verbund einer Mutter- und Tochter-Gesellschaft kann seit dem Schreiben des Bundesfinanzministers vom 28.03.2011 ( – IV C 2 – S 2770/09/10001)das unterschiedliche Niveau der Einkommensteuer innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes ausgenutzt werden, denn seitdem ist es in Deutschland möglich, die Verluste der ausländischen Tochter-Gesellschaft mit den Gewinnen der inländischen Mutter und umgekehrt zu verrechnen.

Derzeitige Kostenspiralen aus der Umsatzbesteuerung

Das geltende Umsatzsteuerrecht hingegen birgt durch das EU-weit geltende Vorsteuerabzugsverbot bei Mieten und sozialen, bildenden sowie kulturellen Leistungen Kostenspiralen, welche gerade diese Leistungen verteuern. Sie unterliegen aus sozialpolitischen Gründen keiner Mehrwertsteuererhebung und sollen so für den Verbraucher günstiger als andere Produkte sein. Das Gegenteil ist der Fall:
Während jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die in den betrieblichen Aufwendungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer erstattet bekommt, ist dies bei Wohnraumvermietung und Leistungserbringung im medizinischen, sozialen, kulturellen oder bildenden Bereich nicht der Fall, eben weil das leistende Unternehmen durch die Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer in die Staatskasse einspielt. Damit kostet ein Bleistift für den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer effektiv netto z.B. 1,- €, während der Vermieter oder Arzt für den identischen Bleistift, der ebenfalls der Erzielung von Einkünften dient, 1,19 € aufwendet und die darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 0,19 € nicht erstattet bekommt.

Die Umsatzsteuerfreiheit bei Mieten, medizinischen und sozialen Leistungen wird vom Bundesfinanzministerium als steuerliche Mindereinnahme (sic!)bezeichnet. Bei einem Wohnraumkonsum in Höhe von 337,40 Mrd. in 2011, bestehend aus Wohnungsmiete Wasser, Strom und Brennstoffen dürfte ca. 60% als Nettokaltmiete zu schätzen sein. Ein gemeinschaftlicher Einnahmeverlust in Höhe von 38,46 Mrd. € bei Mieten, denen jedoch zumindest 23,05 Mrd. an Einnahmen aus der Umsatzsteuer auf Investition in Wohnbauten gegenzurechnen sind. Zudem gestaltet sich die Umsatzsteuerfreiheit von Wohnraummieten bei Wohnraumkonsum auf Mietbasis als Subvention reicher Bevölkerungsschichten.

Allein unser Wohnungsaufwand könnte sogar umgekehrt betrachtet allein im Jahr 2011 um mindestens 23,05 Mrd. € günstiger sein:
Die Mehrkosten aller Anschaffungen und Herstellungen im Miet- Medizin- und Sozialwesen, die der Staat als Umsatzsteuer einnimmt, werden auf die Mieten oder Gebühren und Honorare der sozialen Leistungen umgelegt und verteuern damit die zum körperlichen Überleben und zur geistigen Entwicklung notwendigen Produkte und Dienstleistungen, anstatt sie zu vergünstigen. Während also die Mieten und Kosten für die gesundheitliche Versorgung, Kultur, Bildung und andere soziale Aufgaben kontinuierlich steigen, lässt der Staat die Mehreinnahmen aus der eingesparten Vorsteuererstattung z.B. im Medizinwesen nicht wieder in das System der gesetzlichen Krankenversicherung zurückfließen. Stattdessen werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht, oder die Versicherten werden mit Zusatzbeiträgen belastet, um die kontinuierlich steigenden Kosten auszugleichen oder abzuwälzen. Hinzu kommt der Ausschluss der Vermietungs- und Kapitaleinkünfte bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie deren Grenze bei der Beitragsbemessung überdurchschnittlicher Einkünfte. Das finanzielle Ausbluten dieser Systeme wird seit langem spürbar begünstigt, während Arzneimittelexporte an Industriestaaten massiv subventioniert werden.
All dies fördert prekäre Verhältnisse in der Bevölkerung, die spätestens seit dem Jahr 2008 mehrheitlich über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügte.

Aussichten für die Zukunft

Mit der Aussicht auf immer weniger bezahlbarer Erwerbsarbeit zugunsten steigender Maschinenarbeit wird langfristig nicht nur die Quote derjenigen steigen, welche keiner oder nur geringer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es bleibt auch die Schwelle, einer niedrig bezahlten Erwerbsarbeit überhaupt nachzugehen, wenn ein Grundeinkommen nur einkommensersetzend ausgezahlt werden kann, da es anders nicht finanzierbar ist. Für Familien mit vielen Kindern lohnt sich daher kaum noch eine Erwerbsarbeit, wenn das zu erzielende Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liegt. Aus diesen Gründen erweist sich bereits heute ein auf Erwerbsteuer basierendes Grundeinkommen in einer mehr und mehr automatisierten Welt als zukunftsloses System.

Es bliebe daher die Möglichkeit zusätzlicher Einnahmen anderer Art, wie z.B. eine Finanztransaktionssteuer oder eine höhere allgemeine Verbrauchsteuer, also Umsatz- oder Konsumsteuer, welche zwar durch die Erhöhung selbst wieder die Kaufkraft der prekären Bevölkerungsschicht empfindlich senkt und damit ein um die Verbrauchssteuererhöhung höheres Grundeinkommen erforderlich macht, auf der anderen Seite aber gerade bei allgemeiner Inanspruchnahme die Auszahlung des dann erforderlichen allgemeinen Grundeinkommens ermöglichen würde.

Vorteilhaft wäre ein System, welches die Löcher des heutigen steuerlichen Geldkreislaufs zu stopfen versteht und ein ausreichendes Grundeinkommen neben erforderlicher statt notwendiger Krankenversorgung finanzieren sowie individuell notwendigen Mehrbedarf gewähren kann.

Wenn ohnehin eine Erwerbsbelastung von 50% der Bruttoeinkünfte besteht, kann grundsätzlich auch stattdessen 100% Konsumsteuer erhoben werden, die ein bedingungslos auszahlbares Grundeinkommen finanziert, anstatt ein selbst erwirtschaftetes und über den Arbeitgeber finanziertes Grundeinkommen von der Steuererhebung freizustellen und nur im Bedarfsfall staatlicherseits zu gewähren.

Bedingungsloses Grundeinkommen durch Konsumbesteuerung

Fasziniert von der Möglichkeit eines durch Konsumsteuer finanzierten, tatsächlich bedingungslosen Grundeinkommens sowie dessen wahrscheinliche positive gesamtgesellschaftliche und individuelle Auswirkungen nahm ich mir vor, die von Dr. Hardorp und Prof. Werner vertretene Konsumbesteuerung  (siehe: Initiative Grundeinkommen im Internet) unter die steuerliche und abgabenrechtliche Lupe zu nehmen.

Das Modell der Konsumbesteuerung nach Dr. Hardorp und Prof. Werner sieht zur Finanzierung eines bedingungslos auszuzahlenden Grundeinkommens anstelle der heutigen sozialen Grundsicherung vor, auf das Nettoprodukt 100% Konsumsteuer zu erheben, während neben der Lohn- und Einkommensteuer sowie den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch deren Arbeitgeberbeiträge wegfallen. Ebenfalls ist Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht mehr vorgesehen. Auch eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge würde wegfallen. Mit anderen Worten: jedwede gewinnabhängige Steuer- und Abgabenerhebung entfiele.

Damit entfielen ebenso diejenigen Einnahmen aus der Gewerbesteuer, die für den Ausgleich der die Ortschaft individuell betreffende Belastung durch ein gewerbliches Unternehmen erhoben werden, wie die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung der körperlichen Gesundheit des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber für Zwecke des individuellen unternehmerischen Gewinnstrebens nutzt und beansprucht.
Wohlmöglich entfielen sogar die Beiträge zur Berufsgenossenschaft vollständig. Wenn in diesen Fällen der Arbeitgeber oder gewerbliche Unternehmer zulasten der Gemeinschaft individuell profitiert, ohne daß ein finanzieller Ausgleich vorhanden ist, entsteht genau dann tatsächlich – wie Kritiker des Modells behaupten – ein Unternehmerparadies, wenn der jeweilige Wegfall eine Steuer oder Abgabe betrifft, welche nicht zu der allgemeinen 50%igen Quote beiträgt.

Konsequenzen aus der allgemeinen Erwerbsbelastung von 50% für ein Konsumsteuersystem

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung tragen zur 50%igen Allgemeinbelastung des Arbeitgeberaufwandes für einen Arbeitsplatz bei. Bei einer 100%igen Konsumbesteuerung statt 50%iger Erwerbsbelastung können sie daher tatsächlich wegfallen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Beiträge zur Berufsgenossenschaft, welcher über den allgemeinen Gefahrentarif hinausgeht.

Gewerbesteuer darf bei einem Konsumsteuer-Modell hingegen lediglich in Höhe des allgemeinen Hebesatzes von 200 wegfallen, denn dieser Teil entspricht 7% des unternehmerischen Gewinns, welcher zur Gesamtbelastung einer Körperschaft mit 50% beiträgt und bei der derzeitigen Einkommensteuerfestsetzung von gewerbetreibenden Unternehmern steuermindernd berücksichtigt wird und dort zur 50%igen Erwerbsbelastung beiträgt. Eine zusätzliche Belastung des Gewerbetreibenden gegenüber Personen mit anderen Einkunftsarten ist insgesamt lediglich in Höhe des individuell ortsbezogenen Anteils der Gewerbesteuer gegeben, welcher die finanzielle Belastung der jeweiligen Gemeinde durch die ortsansässigen Unternehmen auszugleichen sucht. Dieser Teil der Gewerbssteuer wirkt sich bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht steuermindernd aus und sollte daher als individuelle Belastung bestehen bleiben.

Globale Auswirkungen durch Export eines Produkts zum Nettopreis

Als besonders bedenklich betrachte ich, daß das Modell von Dr. Hardorp und Prof. Werner auch bei 100%iger Konsumbesteuerung nach dem bisherigen Bestimmungslandprinzip einen Export zu Nettopreisen und damit die Wertschöpfungsmöglichkeit im Import- oder Bestimmungsland vorsieht.  Zwar ermöglicht das Bestimmungslandprinzip dem Unternehmer in einem armen Land einen günstigeren Produkteinkauf und damit den Import fortschrittlicher Technologien zu günstigen Nettopreisen, während vom dortigen Konsumenten bei beiden Varianten der gleichhohe Bruttopreis gefordert wird; unter Gesichtspunkten des Exportes aus einem armen in ein reiches Land ist jedoch zu befürchten, daß sich die Schere zwischen Arm und Reich weiter geöffnet. In Fällen der Produktveredelung wird dies besonders deutlich:

Bestimmungslandprinzip

Wird z.B. ein in Deutschland hergestelltes Rohprodukt zur Weiterverarbeitung im Ausland netto exportiert, erhebt der ausländische Staat – angenommen er hätte die gleichen steuerlichen Regelungen getroffen – dort zunächst Einfuhrkonsumsteuer bzw. Konsumsteuer auf den EU-Erwerb in Höhe von 100%. Gleichzeitig gewährt er vollen Vorsteuerabzug, so daß der im ärmeren Ausland einheimische Unternehmer durch den Import keine finanzielle Belastung trägt; das derzeit EU-weit geltende Prinzip der Allphasen-Netto-Besteuerung setzt sich fort.
Ist ein Produkt hingegen nicht zur inländischen Benutzung oder dessen Verbrauch sondern zum (weiteren) Export, z.B. für den (Re-)Import nach Deutschland bestimmt, entwickelt sich die Allphasen-Netto-Besteuerung zur Möglichkeit, ein niedrigeres ausländisches Lohnniveau zugunsten eines höheren bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland auszunutzen, ohne daß der Wert der ausländischen Arbeitskraft das dortige Grundeinkommen erhöhen könnte. Wenn nämlich im Ausland das lohnveredelte Produkt wieder netto exportiert wird, kann der dortige Staat keine Einnahmen aus der im eigenen Land erfolgten Wertsteigerung verzeichnen, während der dort ansässige Unternehmer den individuellen Gewinn an die Arbeitnehmer weitergeben könnte. Die Realität sieht leider vielfach anders aus. In einem von Arbeitslosigkeit geprägten Land ist daher Ausbeutung durch unterhalb des Existenzminimums einer mehrköpfigen Familie liegende Löhne Tür und Tor geöffnet.
Das reimportierende Deutschland profitiert jedoch zu 100% der ausländischen Wertsteigerung, denn wieder ist Einfuhrkonsumsteuer fällig, während dem importierenden Unternehmen zeitgleich in identischer Höhe Vorsteuerabzug gewährt wird. Die Wertschöpfung Deutschlands realisiert sich erst im innerdeutschen Konsum des importierten Produkts durch die Belastung des Endverbrauchers mit 100% Konsumsteuer. Die innerdeutschen Staatseinnahmen aus Importen würden sich im reinen Konsumsteuersystem daher um ca. 213% zulasten des produzierenden ausländischen Staates und zugunsten des hiesigen, dann bedingungslosen Grundeinkommens auswirken.

Auf der anderen Seite gingen der Gemeinschaft ca. 40% des gesamten derzeitigen innerdeutschen Exportvolumens verloren, welche heute über den individuellen Gewinn in die Bemessung der Einkommensbelastung einfließen, und stünden im Konsumsteuersystem nicht mehr für die existenzielle Grundversorgung der Menschen zur Verfügung.

Im Saldo würde Deutschland bei einem Außenbeitrag in derzeitiger Höhe auf eine Wertschöpfung von ca. 52 Mrd. € verzichten, wenn es in einem Konsumsteuersystem beim derzeitigen Bestimmungslandprinzip bliebe.

Herkunftslandprinzip

Wenn hingegen nach dem bereits vielfach geforderten Herkunftslandprinzip die Wertschöpfung aus der Konsumsteuer dort erfolgt, wo auch die Wertsteigerung erfolgt ist – nämlich in dem jeweils exportierenden Land –, das Produkt also brutto in das Ausland gelangt, müsste der importierende Staat einem Unternehmer zunächst die in dem betrieblich genutzten Produkt enthaltene ausländische Konsumsteuer erstatten, um bei nachfolgendem Produktumsatz in das Ausland 100% auf das Nettoprodukt zu schöpfen, so daß bei Lohnveredelung als Saldo die Wertschöpfung aus der jeweils inländischen Wertsteigerung verbleibt. Die Allphasen-Netto-Besteuerung kann dann im jeweiligen Staat fortgesetzt werden.

Das Bestimmungslandprinzip beschränkt nicht nur im Konsumsteuersystem die Versteuerung auf den inländischen Produktverbrauch und ermöglicht durch den Verzicht auf die vollständige Wertschöpfung aus der inländischen Produktivität individuelle Begünstigung. Fiele die Erwerbsbesteuerung mit Einführung von Konsumsteuer weg, böte das Herkunftslandprinzip die allseits faire Möglichkeit, den durch inländischen Arbeitseinsatz geschaffenen Wert vollständig im Inland abzuschöpfen. Es fände eine Verschiebung der Wertschöpfung aus Verbrauch zugunsten der Wertschöpfung aus Produktion statt.

Rechtliche Beschränkungen durch die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Höherrangiges EU-Recht hindert uns derzeit durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie daran, das Herkunftslandprinzip im deutschen Umsatzsteuergesetz  festzulegen. Dennoch gelingt die Konzeption eines den Ansprüchen der Verfassung genügenden Konsumsteuersystems unter Angliederung an die derzeitige Steuergesetzgebung der EU mit Konsumbesteuerung.

Sozialkonsumsteuer

Eine Angliederung an das derzeitige System kann erfolgreich umgesetzt werden, indem ein Teil der Konsumsteuer wie die derzeitige Umsatzsteuer behandelt wird, während der Teil der Konsumsteuer, welcher die bisherige Einkommensbelastung ersetzen soll, als Sozialkonsumsteuer anderen gesetzlichen Regeln folgt.

Der künftige Nettoproduktpreis wäre – nun von den Steuern und Abgaben des Arbeitnehmers
befreit – um ca. 40% geringer als heute und entspricht in etwa der Hälfte des heutigen Bruttopreises.

Das von mir konzipierte gemeinschaftliche Konsumsteuersystem sieht vor, anstelle der derzeitigen Einkommensbelastung Sozialkonsumsteuer in Höhe von 68% auf das Nettoprodukt zu erheben, für die das Herkunftslandprinzip gilt. Das Produkt geht also netto zuzüglich 68% Sozialkonsumsteuer in das Ausland.
Daneben wird es mit umgerechnet 32% Umsatzkonsumsteuer (entsprechend der derzeitigen 19% Umsatzsteuer) belastet. 7% ermäßigte Umsatzbesteuerung ergäben künftig 12% Umsatzkonsumsteuer.
Überall dort, wo die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und das deutsche Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung vorsieht, fällt keine Umsatzkonsumsteuer an und das Produkt wird nur mit 68% Sozialkonsumsteuer belegt.

Verzögerter Vorsteuerabzug

Die ausnahmslos auf jede unternehmerische Leistung zu erhebende Sozialkonsumsteuer ist zwar wie die derzeitige Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zugelassen; um kontinuierlich ausreichende Staatseinnahmen zu gewährleisten, sollte verhindert werden, daß sich ein Unternehmer durch betriebliche Investitionen Sozialkonsumsteuer erstatten lässt, ohne durch Verkauf eigener Produktion Sozialkonsumsteuer in gleicher Höhe wieder in die Gemeinschaftskasse einzuspielen.
Wird mehr investiert als umgesetzt, bleibt dann der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Steuerbeträge bestehen und kann mit später fälliger Sozialkonsumsteuer aus eigenem Produktverkauf verrechnet werden.
Wird in Anlagegüter investiert, verteilt sich der Vorsteuerabzug aus der Sozialkonsumsteuer auf die jeweilige Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, um Einnahmeausfälle für die Gemeinschaft ebenso wie derzeit durch die AfA (=Absetzung für Abnutzung, oder „Abschreibung“) zu verhindern.
Gegebenenfalls wären verbleibende Guthaben erst am Ende einer unternehmerischen Betätigung vollständig zu berücksichtigen.

Fiktiver Vorsteuerabzug bei Importen

Bei Importen wird im Konsumsteuersystem wie heute die Einfuhrumsatzsteuer bzw. Umsatzsteuer auf innergemeinschaftlichen Erwerb nach den Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Einfuhr-Umsatzkonsumsteuer erhoben, welche gleichzeitig zum sofortigen Vorsteuerabzug zugelassen ist. Der betriebliche Einkauf eines im Ausland erheblich teureren Nettoprodukts zwingt jedoch dazu, die fiktiv in dem ausländischen Produkt enthaltene Sozialkonsumsteuer ebenfalls zum (verzögert) anrechenbaren Vorsteuerabzug zuzulassen, damit die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen EU-Staaten gewahrt bleibt und das Prinzip der Allphasen-Netto-Besteuerung fortgesetzt werden kann. Ein Ausgleich für die gemeinschaftliche Vorfinanzierung ist dann bei inländischem Verbrauch oder bei Verwendung zum weiteren Export in der Gemeinschaftskasse zu verbuchen.

Vorsteuerabzug bei privatem Wohnraum

Private Wohnraummieten können unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie mit 68% Sozialkonsumsteuer versehen werden. Vermieter erhalten dann auf erworbene Immobilien einen jährlichen Vorsteuerabzug aus der Sozialkonsumsteuer entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes. Derzeit sofort abziehbarer Vermietungsaufwand berechtigt im Konsumsteuersystem zum sofort anrechenbaren Vorsteuerabzug, sofern kein Erstattungsüberhang entsteht.

Auch Immobilienveräußerungen unterlägen im gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem der Sozialkonsumsteuer und verblieben nicht steuerfrei wie bei der derzeitigen Einkommensteuererhebung nach Ablauf von zehn Jahren. Wird auf die Vermietung von Wohnraum Sozialkonsumsteuer erhoben, während auf die Herstellungskosten über die Nutzungsdauer des Gebäudes Vorsteuerabzug gewährt wird, wäre es folgerichtig, auch auf die Veräußerung des Gebäudes Sozialkonsumsteuer zu erheben, damit das Prinzip der Allphasen-Netto-Besteuerung fortgesetzt werden kann.

Erwirbt ein selbstnutzender Käufer die Immobilie oder baut er zu eigenen Wohnzwecken, wären die in der Anschaffung oder Herstellung enthaltenen Sozialkonsumsteuerbeträge fortzuschreiben, welche mangels unternehmerischer Betätigung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sie wären einem nachfolgenden Erwerber im Kaufvertrag auszuweisen, damit dieser die Immobilie unbenachteiligt gegenüber anderen Unternehmern zu Vermietungszwecken nutzen kann.
Die auszuweisende Sozialkonsumsteuer auf den vorangegangenen Erwerb darf dabei nicht mehr als 68% des aktuellen Nettokaufpreises betragen, damit die Abnutzung der Immobilie nicht im Nachhinein subventioniert wird, obwohl das ausgezahlte Grundeinkommen notwendigen Wohnaufwand bereits umfasste. Hat der eigennutzende Hauseigentümer das Grundeinkommen nicht auch für den Erhalt der Immobilie verwendet, sollte er nicht auch noch belohnt werden, indem er auf diesem Weg den Nettokaufpreis des Gebäudes heben kann. Reicht der gewährte Wohnanteil des Grundeinkommens für den Wohnaufwand nicht aus, hat der Eigentümer Wohnraum konsumiert und trägt mit dem überdurchschnittlichen Konsum zu gemeinschaftlichen Einnahmen bei, die dann an die Bevölkerung allgemein verteilt werden könnten oder der Erfüllung wachsender gemeinschaftlicher Aufgaben dienlich wäre.

In einem reinen Konsumsteuersystem, welches nicht durch die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beschränkt wäre und daher auch Umsatzkonsumsteuer zu Vorsteuerabzug zulassen würde, wären Mieten wie alle anderen Produkte und Dienstleistungen zu 100% mit Konsumsteuer belegt und das bedingungslose Grundeinkommen würde den existenziellen Bedarf vorfinanzieren. So würden nicht nur die Mietpreise stabil bleiben, sondern auch Wohnraumkonsum über das existenzielle Maß hinaus würde der Gemeinschaft die vollständigen Einnahmen aus der gemeinschaftlichen Wertsteigerung ermöglichen, welche derzeit einkommensteuerlich die Schere zwischen Arm und Reich auseinanderklaffen lässt.

Sozialkonsumsteuer auf Geschäftsveräußerungen im Ganzen

Das heutige Steuersystem sieht Umsatzsteuerbefreiung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Wird dem erwerbenden Unternehmer gleichzeitig Vorsteuerabzug für die ausgewiesene Umsatzsteuer gewährt, erscheint eine Erhebung von unmittelbar vorsteuerabzugsfähiger Umsatzkonsumsteuer als reiner Verwaltungsaufwand.

Anders verhält es sich mit der Sozialkonsumsteuer, welche an die Stelle der heutigen Erwerbsbelastung tritt. Für den erwerbenden Unternehmer wird die gezahlte Sozialkonsumsteuer auf den Firmenwert über dessen vorgesehene Nutzungsdauer ähnlich der heutigen AfA zum Vorsteuerabzug zugelassen.
Auf Seiten des Veräußerers wird zu überlegen sein, ob eine vergleichbare Regelung der derzeitig ermäßigten Besteuerung wegen Alters neben der Gewährung des bedingungslosen Grundeinkommens erforderlich und angemessen erscheint.

Grundertragsteuer auf Grundstücksveräußerungen

Die Wertsteigerung des Grund und Bodens, der als nicht produziert einzig konsumsteuerfrei bleibt, sollte der Gemeinschaft gebührend zugutekommen und unter Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten nicht nur dem Grundstücksveräußerer individuell verbleiben. Daher ist im gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem konzipiert, die zwischen An- und Verkauf liegende Wertsteigerung  mit Grundertragsteuer in Höhe von 50% zu belegen.
Die Gemeinschaft wäre jedoch nicht verpflichtet, dem Vermieter, welcher sein Objekt verlustbringend verkauft, Grundertragsteuer auszuzahlen, denn sonst würde die Gemeinschaft das Investment des Vermieters wieder bezuschussen, indem sie das unternehmerische Risiko zur Hälfte mitträgt. Eine Möglichkeit zur Verlustverrechnung mit fälliger Grundertragsteuer anderer Objekte verhindert dabei eine einseitige individuelle Belastung.

Mehrbedarf im Konsumsteuersystem

Wenn im derzeitigen Erwerbsteuersystem außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung eines Eigenanteils die Einkommensteuerzahllast mindern, müssen im Konsumsteuersystem diese finanziellen Mehrbelastungen eines Einzelnen entweder um die darin enthaltene Sozialkonsumsteuer bezuschusst oder (zumindest) an Bedürftige erstattet werden, um dem Sozialstaatsprinzip unserer Verfassung zu genügen und das existenziell Notwendige zu gewähren.

Die heutigen Sozialsysteme gewähren für Bedürftige auf Antrag das Notwendige. Im Konsumsteuersystem wären die Wertungen entsprechend des heute real umgesetzten Sozialstaatsprinzips gewahrt, wenn die Gemeinschaft außergewöhnliche Belastungen eines Einzelnen mit der Erstattung der darin enthaltenen Sozialkonsumsteuer subventionieren würde, während es bei einer Übernahme der gesamten Kosten Bedürftiger verbliebe.

Die dem gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem zugrundeliegende Finanzierungsrechnung berücksichtigt denjenigen Aufwand noch nicht, den es kosten würde, die nicht bedürftige Bevölkerung mit Erstattung der Sozialkonsumsteuer auf außergewöhnliche Belastungen zu bezuschussen. Logische Überlegungen lassen jedoch den Schluss zu, daß ein Konsumsteuersystem, welches das bisherige Erwerbssteuersystem entsprechend umwandelt und gleichzeitig den steuerlichen Geldkreislauf zumindest bereits teilweise zu schließen vermag, in der Lage sein muß, die bisherigen außergewöhnlichen Belastungen, welche bis auf einen selbstgetragenen Eigenanteil derzeit von der Einkommensteuererhebung freigestellt sind, jedenfalls unter Abzug des bisherigen Eigenanteils mit der darin enthaltenen Sozialkonsumsteuer zu bezuschussen.

Spenden

Ein Konsumsteuersystem könnte sich nachteilhaft auf gemeinnützige Einrichtungen und Vereine auswirken, wenn sie nicht mehr die Steuerlast senken. Im gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem ist daher konzipiert, daß eine Spende zu 40% zum unternehmerischen Sozialvorsteuerabzug berechtigt, bis ein Konsumsteuersystem die Europäische Gemeinschaft befruchten kann.

Unternehmerischer Arbeitnehmeraufwand

Mit Wegfall der Einkommensteuer würde auch die Belastung des Arbeitnehmers mit Werbungskosten entfallen, welche für diesen nun um 100% teurer als für den Arbeitgeber sind, der die Vorsteuer aus den konsumsteuerbelasteten Aufwendungen ziehen kann. Der Arbeitnehmer erhielte durch das für jedes Familienmitglied ausgezahlte bedingungslose Grundeinkommen eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber und wäre nicht mehr wegen drohender Existenznot darauf angewiesen, unternehmerische Produktionskosten aus eigener Tasche aufzuwenden, um den dringend benötigten Arbeitsplatz zu be- oder erhalten.

Die Höhe des bedingungslosen Grundeinkommens

Die derzeitige EU-weit gültige Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erlaubt durch die in ihr manifestierten Wertabflüsse derzeit die Auszahlung eines bedingungslosen Grundeinkommens in Höhe der heutigen Grundsicherung bzw. des Grundfreibeträge von monatlich 667,- € für Erwachsene und 584,- € für Kinder.

Die Finanzierungsrechnung zu den Staatseinnahmen und Ausgaben bei Konsumbesteuerung zeigt, daß bereits bei Angliederung an die EU-weiter Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei einem Konsumsteuersystem Mehreinnahmen von 11,28 Mrd. € im Jahr 2007 und voraussichtlich sogar 22,73 Mrd. € für das Jahr 2011 zu erwarten gewesen wären, wenn Rentenzahlungen als monetäre Sachleistung zugunsten eines bedingungslosen Grundeinkommens gänzlich entfielen.
Zu beachten ist jedoch, daß hinsichtlich heutiger Rentenansprüche Bestandsschutz gewährt werden muss. Heutige Renten sind, soweit sie sich oberhalb des Grundfreibetrags bewegen, mit Steuerklasse IV ggf. unter Gewährung derzeitiger Altersfreibeträge netto noch als Ausgabe in die Finanzierungsrechnung einzubeziehen.
Andererseits kämen Konsumsteuer-Einnahmen aus Gebäudeveräußerungen sowie konzipierte Grunderwerbsteuer bei der Veräußerung von Grundstücken hinzu, welche bisher in der Berechnung keine Berücksichtigung fanden.
Insgesamt dürfte sich hieraus eine Mehreinnahme ergeben, welche dem Grundeinkommen oder anderen gemeinschaftlichen Aufgaben zugutekäme. Ein sich etwaig ergebendes Defizit wird wegen der bisherigen Ausplünderung der Rentenkassen im Laufe der Geschichte aus dem Gemeinschaftsvermögen auszugleichen sein.

Wäre EU-weit auf das Herkunftslandprinzip bei Exporten umgestellt, wodurch die Wertschöpfung im jeweiligen Inland bliebe, anstatt – wie beim derzeitigen Bestimmungslandprinzip – in das Ausland zur dortigen Wertschöpfung zu gelangen, hätten der Gemeinschaft im Jahr 2007 insgesamt mindestens 85,78 Mrd. Mehreinnahmen zur Verfügung gestanden. Im Jahr 2011 wären es bei vorsichtiger Schätzung des Importverbrauchs voraussichtlich sogar 93,06 Mrd. € gewesen, welche für soziale Zwecke, Rentenzahlungen oder Schuldentilgung zur Verfügung gestanden hätten, um das gleiche Jahresergebnis zu erzielen.

Finanzielle Auswirkungen der Konsumbesteuerung statt Erwerbsbelastung

Dadurch, daß die Sozialkonsumsteuer die bisherige Erwerbsbelastung ersetzt, bliebe die Kaufkraft eines Arbeitnehmers identisch.

Auch die Produktpreise blieben auf gleichem Niveau, wie Berechnungen gezeigt haben.

Die Gewinne der Unternehmer und Unternehmen würden jedoch auf das Niveau nach derzeitiger Erwerbsbesteuerung sinken. Kein Grund zur Beunruhigung für Unternehmer und Eigner eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, denn auch hier wäre der Zustand nach derzeitiger Erwerbsbesteuerung hergestellt, während sich im Konsumsteuersystem der Vorteil aus der Einkommensteuererstattung in einen Vortrag noch nicht erstatteter Sozialkonsumsteuerbeträge wandelt und damit betriebliche Investitionen vergünstigt.

Lediglich unabgeschöpfte individuelle Bereicherung, die heute steuerfrei verbleibt, wird im Konsumsteuersystem eine gerechte Besteuerung erfahren und derzeitige Steuerschlupflöcher zu verhindern wissen. Die Gemeinschaft wird daraus profitieren.

Gesellschaftspolitische Auswirkungen der Konsumbesteuerung statt Erwerbsbelastung

Bereits ein bedingungslos ausgezahltes Grundeinkommen in Höhe des heutigen Grundfreibetrages würde den nicht erwerbstätigen Teil einer Familie mit einem eigenen Anspruch stärken. Existenzgründende Selbständige hätten die Gewissheit der gesicherten eigenen Existenz. Die Lohnkosten würden sich für Arbeitgeber drastisch verringern, welches eine Einstellungswelle zur Folge hätte. Teilzeitarbeit wäre leichter möglich und auf den Schultern eines einzigen Erwerbstätigen einer Familie läge nicht mehr die große Last, für das gesamte Einkommen der Familie sorgen zu müssen.

Reiche Bevölkerungsschichten wären allein deshalb progressiv höher gemeinschaftlich in Anspruch genommen, indem sie insgesamt einen höheren Betrag verkonsumieren. Dieser könnte das bedingungslose Grundeinkommen kontinuierlich steigen lassen.

Durch ein höheres existenzsicherndes und kulturelle Teilhabe ermöglichendes Grundeinkommen, welches durch Einführung des Herkunftslandprinzips erreicht werden kann, könnte die bisher mehrheitlich in prekären Verhältnissen lebende Bevölkerung endlich ohne Existenzangst in eigene Ideen und individuelles Potential investieren. Ehrenamtliche Tätigkeit wäre ohne Abhängigkeit von einem erwerbstätigen Ernährer möglich und die Pflege der eigenen Eltern, welche vor dem derzeit gering budgetierten Altenpflegeheim bewahrt werden sollen, würde nicht in eigene Armut münden. Durch Abschaffung der Steuerschlupflöcher in einem gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem würde letztlich die bisherige Steuersubvention in unternehmerische Investitionen ohnehin reicher Bevölkerungsschichten zugunsten einer Investition in das geistige Kapital bisher in ärmeren Verhältnissen lebender Menschen umgewandelt.

Insgesamt wäre die Mehrheit der Bevölkerung durch die finanzielle Aufstockung auf den gebührenden individuellen Anteil von dem Druck monatlicher Existenznot befreit. Nach und nach könnte eine erforderliche statt notwendige Krankenversorgung unter egalitären Gesichtspunkten erfolgen, ohne dass die Leistung nach Art der Versicherung bemessen wird oder Subventionen individuelle Begünstigung fördern.

Die Transparenz einer egalitären Einnahmenerhebung bei allseits gerechter Ausgabenverteilung führt darüber hinaus langfristig zur Identifikation mit einem als gerecht empfundenen Staatssystem und ist geeignet, bereits innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl der kontinuierlich ansteigenden gesellschaftlichen und sozialen Probleme zu beseitigen.

 

Das gemeinschaftliche Konsumsteuersystem – global betrachtet

Ein geschlossenes Konsumsteuersystem, welches sämtliche Konsumprodukte allgemein zu 100% mit Konsumsteuer belegt, indem es die Wertsteigerung der jeweils innergebietlichen Produktion mittels des Herkunftsprinzips abschöpft, ist global einsetzbar. Dabei eignet sich das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft ideal als gesellschaftliche Grundlage, denn es berücksichtigt das individuelle Gewinnstreben zu 50%, während es die Bilanz herstellt, indem die Hälfte des innergebietlichen Bruttoprodukts wieder in sozialer Weise an die Bevölkerung des Gebiets auskehrt wird.

Wird Konsumsteuer innerhalb der EU eingeführt, bedeutet dies, daß das Grundeinkommen aus der gemeinschaftlichen EU-Kasse ausgezahlt wird, während die einzelnen Staaten Zuwendungen aus der EU-Kasse erhalten, um ihre eigenen gemeinschaftlichen Aufgaben zu bewältigen.

In globaler Hinsicht sind zunächst die unterschiedlichen Niveaus der Produktpreise zu beachten, welche eine sofortige Einführung eines einheitlichen globalen Konsumsteuersystems als schwierig erscheinen lassen. Ärmere Staaten würden das Grundeinkommensniveau der Einwohner reicherer Staaten zunächst derart senken, daß es nicht mehr existenzsichernd ist. Es wäre daher sinnvoll, zunächst in Gebieten gleichen Preisniveaus geschlossene Kreislauf-Systeme zu normieren, um den dortigen Wirtschaftskreislauf zu stabilisieren, indem individuell begünstigende Wertabflüsse allerorts vermieden werden.
Mit gemeinschaftlicher Konsumbesteuerung würde der Produktionswert zu Herstellungspreisen im jeweiligen Gebiet zur Hälfte verbleiben, woraufhin sich das Grundeinkommen der Bevölkerung erhöhen würde – die (Über)Lebensbedingungen innerhalb des Gebiets würden sich stetig verbessern.  Insgesamt ist so langfristig eine Angleichung an das Lebenshaltungsniveau anderer Gebiete zu erreichen. Sobald sich die Produktpreise angeglichen haben, können die jeweiligen Gebiete zu einem größeren gemeinschaftlichen System zusammengeschlossen werden.

 

Ich halte ein Konzept, welches sich an der Erhebung von Umsatz- und Sozialkonsumsteuer zu insgesamt 100% auf das Netto orientiert, anstatt wie derzeit von jedem Gewinn exakt 50% erheben zu wollen, für ein zukunftsweisendes und vereinfachendes – vor allem aber gerechteres Steuersystem, welches in der Lage ist, die Würde des Menschen global zu respektieren und unangetastet zu lassen.

 

Verena Nedden
Essen, 24.07.2012

http://i.creativecommons.org/l/by-nc-nd/3.0/de/88x31.png

Weitere Informationen: http://www.gemeinschaftliches-steuersystem.de/

8 Kommentare zu “Verena Nedden: Stell’ dir vor, es ist Einkommen und alle haben es! – Gemeinschaftliches Konsumsteuersystem

  1. Mitbestimmung

    Schade, dass der Text kein Hinterfragen erlaubt. So ist das Motto Friss oder Stirb. Warum gibt es keine Quellen oder Referenzen, die Fakten und Behauptungen untermauern?

    Bsp.1:
    “[..] Spitzeneinkommen jedoch dürften wegen des durch die Verfassung gebotenen Halbteilungsgrundsatzes nicht zu mehr als der bisherigen 50%igen Belastung herangezogen werden.”
    und
    “Spitzeneinkommen jedoch dürften wegen des durch die Verfassung gebotenen Halbteilungsgrundsatzes nicht zu mehr als der bisherigen 50%igen Belastung herangezogen werden.”

    Laut [1] wurde der Halbteilungsgrundsatz vom Bundesverfassungsgericht aus Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hergeleitet. Folglich aus dem Satz: “Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” Hierbei aus dem Wort “zugleich” ein 50:50 herzuleiten ging dem Bundesverfassungsgericht später dann wohl doch etwas zu weit. So wurde in einer weiteren Entscheidung die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt. Eine Belastung von 60% durch Einkommens- und Gewerbesteuer ist daher zulässig [2].

    [1] http://de.wikipedia.org/wiki/Halbteilungsgrundsatz
    [2] http://www.forum-recht-online.de/2006/406/406sauer.htm

    Bsp 2:
    “Zudem wird jedes Einkommen in Deutschland derzeit bereits mit exakt 50% Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen allgemein belastet.”

    Auch hier keinerlei Quellen, Referenzen die dies belegen. Obiges Beispiel mit den 60% lässt mich jedoch zweifeln.

    Eine Auseinandersetzung ohne validirbare Fakten bzgl. Für und Wider eines allein auf Konsumsteuer basierenden Finanzierungskonzepts ist so nicht möglich…

    Wo bleibt die Transparenz?!? 🙂

    • Verenanedden

      Vielen Dank für die Kritik, Mitbestimmung. Ich will die gestellten Fragen gerne beantworten:
      Die Transparenz ist auf meiner Seite http://www.gemeinschaftliches-steuersystem.de nebst Unterseiten zu finden, die ich am Ende meines Artikels als Link verankert habe. Dort ist das ursprüngliche Konzept eines gemeinschaftlichen Steuersystems als wissenschaftliche Ausarbeitung mit Nachweisen zu finden, welches sich doch als überarbeitungswürdig herausgestellt hat.
      Die wissenschaftliche Ausarbeitung zum gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem wird in Kürze auf meiner Seite veröffentlicht. Bis dahin bitte ich darum, die Nachweise auf den angebotenen Seiten meines Internetauftritts bzw. aus dem bisher veröffentlichten Konzept zu nutzen.

      zu Bsp. 1:
      Dem BVerfG-Beschluß vom 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99 ist in Randnummer 26 zu entnehmen, daß der BVerfG-Beschluß vom 22.06.1995 – 2 BvL 37/91 „schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand“ hat. Die jüngere der beiden Entscheidungen zum Halbteilungsgrundsatz betrifft die Vermögensteuer, welche den bisher steuerlich verschonten Vermögensstamm besteuert. „Da der “Vermögensstamm” steuerlich grundsätzlich unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als “Soll-Ertragsteuer” verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 ), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt. Allein auf dieses Zusammentreffen der Vermögensteuer mit den übrigen Steuern bezog sich dort der “Halbteilungsgrundsatz” als Belastungsobergrenze.“ (Vgl. BVerfG 2006, Rdnr. 28)
      Randnummer 41 f. der Entscheidung stellt klar, daß in Krisensituationen auch ein die Gemeinschaft zu mehr als 50% begünstigender Eingriff als gerechtfertigt erscheinen kann. Eine strikte Eingrenzung vermeidet das Bundesverfassungsgericht daher:
      „Aufgabe des Gesetzgebers ist es, in Erfüllung seines Regelungsauftrags (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) der Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung (Art. 14 Abs. 2 GG) in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 89, 237 ; 91, 294 ). Das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis ist vom Gesetzgeber problem- und situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen. Auch mit Blick auf die gesetzliche Auferlegung von Steuern kann Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mit Hilfe des Adverbs “zugleich” als ein striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden.“ (Vgl. Rdnr. 42)
      Dennoch erscheint der Halbteilungsgrundsatz in Abwägung der allseitigen Interessen allgemein als verfassungsmäßig geboten, wie das Bundesverfassungsgericht es bereits in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1995 im Fall der Vermögensbesteuerung als Optimum darstellte.

      zu Bsp. 2:
      Das Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber zudem die Wahl der Ausgestaltung der Steuergesetze im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen (vgl. BVerfG 2006, Rdnr. 43 ff., insbesondere 48). Die derzeit getroffene Wahl lässt sich wie folgt beschreiben:
      “Zudem wird jedes Einkommen in Deutschland derzeit bereits mit exakt 50% Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen allgemein belastet.”
      Hier die auf meiner Website verlinkten Nachweise:
      Anteilseigner: http://www.gemeinschaftliches-steuersystem.de/wesentliches_in_kuerze/berechnungen/nachweis_der_50igen_allgemeinen_erwerbsbelastung_/allgemeine_erwerbsbelastung_eines_anteilseigners/index.php, http://gemeinschaftliches-steuersystem.de/Das_gemeinschaftliche_Steuersystem.pdf, S. 98 ff.
      Arbeitnehmer: http://www.gemeinschaftliches-steuersystem.de/wesentliches_in_kuerze/berechnungen/nachweis_der_50igen_allgemeinen_erwerbsbelastung_/durchschnittliches_einkommen/index.php, http://www.gemeinschaftliches-steuersystem.de/wesentliches_in_kuerze/berechnungen/nachweis_der_50igen_allgemeinen_erwerbsbelastung_/ueberdurchschnittliches_einkommen/index.php, http://gemeinschaftliches-steuersystem.de/Das_gemeinschaftliche_Steuersystem.pdf, S. 71 ff.
      Schnellübersicht: http://www.gemeinschaftliches-steuersystem.de/wesentliches_in_kuerze/berechnungen/nachweis_der_50igen_allgemeinen_erwerbsbelastung_/50ige_erwerbsbelastung_schnelluebersicht/index.php

      Die 60%ige (m.E. ca. 57%ige) Steuerbelastung des höchstrichterlich entschiedenen Falles verwundern jedoch kaum, wenn auch Gewerbesteuer Streitgegenstand war. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 stellt nämlich nicht nur in Randnummer 34 am Ende klar, daß zwischen allgemeiner und individueller Belastung unterscheiden werden muß.
      Die Gewerbesteuer beinhaltet einen individuellen örtlichen Anteil, welcher die Höhe der Steuer für die jeweilige Gemeinde über den allgemeinen Teil hinaus festlegt. Dem entsprechend darf die Gesamtbelastung eines Gewerbetreibenden 50 % übersteigen, wenn die örtliche Gemeinde derzeit einen Hebesatz festlegt, der dann insgesamt über den allgemeinen 200 liegt.
      Seit 2004 war ein allgemeiner Hebesatz von 200% bei der Gewerbesteuer gesetzlich vorgesehen. Die Gemeinden hatten darüber hinaus die Möglichkeit, einen individuellen Hebesatz festzulegen, welcher den individuellen finanziellen Mehrbedarf der Ortschaft speiste. Bis zum Jahr 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar und wirkte sich daher steuermindernd aus, seit dem Jahr 2008 ist (nur) der allgemeine Teil (Hebesatz 200) auf die Einkommensteuerzahllast anrechenbar. Gewerbliche Unternehmer werden daher ggf. individuell über 50% in Anspruch genommen.
      Dem entsprechend erlaubt das BVerfG in Rdnr. 37 am Ende die Verpflichtung zur Geldleistung bei individueller Begünstigung bei Überschreitung der 50%igen Steuerbelastung, ohne eine Verletzung des Art. 14 GG festzustellen.

  2. Beeindruckend! Bei mir sind jetzt noch ein paar Groschen gefallen. Verbrauchssteuer rules! Vielleicht waeren ein paar Tortendiagramme etc. hilfreich um das Verstaendnis bei den eher visuellen Typen zu unterstuezen.
    Dann noch ne Frage zur Preisentwicklung. Nach der Umstellung sind die Bruttopreise im Schnitt gleich, okay. Wie geht die Entwicklung dann weiter? Ich habe mir ueberlegt, dass Preiserhoehungen dann schwerer wuerden, weil ein Aufschlag auf die Nettopreise durch den hoeheren Umsatzsteuersatz zusaetzlich verstaerkt wuerde, der Bruttopreis also doppelt steigt und darum am Markt schwerer durchsetzbar waere. Preisenkungen waeren dann umgekehrt leichter. Moeglicherweise ein weiteres Argument pro.
    Viele Gruesse und weiter so

    • Verenanedden

      Danke für die Anregungen!
      Visuelle Eindrücke sind im Film Grundeinkommen von Häni/Schmidt zu erhalten. Ab Minute 1:04:53 gehts mit erklärenden Graphiken los!
      http://www.forum-grundeinkommen.de/filme-bge/grundeinkommen-filmessay-daniel-haeni-enno-schmidt
      Hinsichtlich der Preiserhöhungen sehe ich keine Probleme. Netto werden die Preiserhöhungen ebenso um 40% niedriger ausfallen. Dies bleibt im Ergebnis auch nach dem Systemwechsel gleich, da auf den durch die Preiserhöhung gestiegenen Gewinn keine Einkommensteuer oder Sozialabgaben zu zahlen sind. Etwaige Preiserhöhungen werden sich daher im Konsumsteuersystem nicht zu Ungunsten der Kunden verändern.

  3. Zugegeben ein interessantes Modell, das auf den ersten Blick durch deinen seinen scheinbar simplen, neuartigen Ansatz fasziniert. Leider steckt der Teufel wie so oft im Detail. Eine Konsumsteuerbelastung von 100% würde den Anreiz zur Schwarzarbeit und zum Schwarzverkauf um ein vielfaches steigern. Bei Aldi mag das noch zu kontrollieren sein, bei der Dienstleistung des kleinen Handwerkers aber nicht mehr. Folge wären extreme Einnahmeausfälle des Staates, die das Modell zum Scheitern brächten.

    Auch wäre das Herkunftslandprinzip der Tod für die deutsche exportlastige Wirtschaft. Was wiederum zu höherer Arbeitslosigkeit und fehlendem Konsum führt.

    • Verenanedden

      Vielen Dank, daß du Interesse am gemeinschaftlichen Konsumsteuersystem zeigst, HerrJ! Gerne möchte ich mich bemühen, deine Faszination aufrecht zu erhalten und deine Bedenken zu zerstreuen:

      Schwarzarbeit wird es im Konsumsteuersystem kaum noch geben. Wenn die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nur noch darin bestehen, den Arbeitnehmer anhand der Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes individuell gegen Unfall zu versichern, während Lohnsteuer und alle anderen Sozialversicherungsbeiträge wegfallen, gibt es für den Arbeitgeber kaum noch Grund, den Arbeitnehmer unangemeldet zu beschäftigen.

      Schwarzkonsum könnte wegen der beim Umsatz nun höher ausgewiesenen Steuer attraktiver erscheinen, als im heutigen Erwerbsteuersystem. Doch wird bedacht, daß derjenige, welcher heute einen Umsatz vor dem Finanzamt verschweigt, diesen weder einkommen- noch umsatzversteuert, bleibt ein Schwarzkonsum im Konsumsteuersystem für die Gemeinschaft gleich schädigend, wie der Schwarzumsatz im heutigen System.
      Ein einfaches und transparentes Steuersystem, welches ein bedingungsloses Grundeinkommen ermöglicht, wird meiner Überzeugung nach zudem die krimminelle Energie des Einzelnen mindern. Dies wird bereits deshalb geschehen, weil die bedingungslose Auszahlung des existenziell Lebensnotwendigen an alle Einwohner ohne Sanktionen die Achtung der Würde des Menschen respektierlich zum Ausdruck bringt. Das gemeinschaftliche Konsumsteuer macht auch deutlich, daß die Höhe des Grundeinkommens im nächsten Jahr vom Produktionsumsatz des laufenden Jahres abhängt. Schwarzumsatz kann also transparent als gemeinschaftsschädigend wahrgenommen werden.

      Im Gegenteil sehe ich Mehreinnahmen der Gemeinschaft im Konsumsteuersystem, da die einkommensteuerlichen Schlupflöcher, welche derzeit genutzt werden, ersatzlos wegfallen. Wird das “reverse-charge-Verfahren” bei der Konsumsteuererhebung genutzt, kann Konsumsteuerbetrug effizient bekämpft werden. (“reverse-charge-Verfahren” = Zwischen Unternehmern wird die Konsumsteuer nicht mehr auf der Rechnung ausgewiesen. Nicht der Veräußerer führt die Konsumsteuer an das Finanzamt ab, sondern der erwerbende Unternehmer versteuert den Erwerb und macht zeitgleich den Vorsteuerabzug geltend.) Das eingesparte Finanzverwaltungspersonal könnte hierzu ebenfalls eingesetzt werden; die mittlerweile unzähligen Tools und Tests der Finanzverwaltung tun bereits derzeit ihre Aufgaben.

      Deutlich widersprechen muß ich jedoch, daß das Herkunftslandprinzip der Tod für die deutsche exportlastige Wirtschaft bedeuten würde. Wenn heute von “Exportsubventionen” die Rede ist, dann ist damit gemeint, daß der Staat keine 19% bzw. 7% Umsatzsteuer auf das Exportprodukt erhebt. Das bedeutet, daß Deutschland dem jeweiligen EU-Exportland 19% bzw. 7% des inländischen Wertschöpfungspotentials schenkt. Auf der Gegenseite schöpft Deutschland aus der ausländischen Produktion bei Import eines europäischen Produkts 19% bzw. 7% in die Staatskasse. Im Saldo bedeutet dies für das mehr ex- als importierende Deutschland, daß ca. 131 Milliarden an Wertschöpfung aus dem nationalen Umsatz nicht für die innerdeutsche Bevölkerung zur Verfügung standen. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Herkunftslandprinzip für die heutige Umsatzsteuer gelten würde.
      Das gemeinschaftliche Konsumsteuersystem ist zur sofortigen Einführung geeignet, weil es die geltende EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beachtet. Wird die Sozialkonsumsteuer, welche die heutige, dem Herkunftslandprinzip folgende Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben ersetzt, wiederum nach dem Herkunftslandprinzip behandelt, ändert sich für die deutsche Wirtschaft im Endeffekt nichts.

      Auch Arbeitslosigkeit ist weniger denn je zu befürchten, da die “Erwerbsschwelle” im heutigen Sozialsystem wegfällt. Anstatt heute auf eine Arbeit zu hoffen, die sich nach Anrechnung auf die Sozialleistungen “überhaupt noch lohnt” anzugehen, kann im Konsumsteuersystem jeder verdiente Euro in der eigenen Tasche landen und ausgegeben werden. Unternehmerische Eigenintiative wird durch den Systemwechsel ebenso gefördert, wie die Einstellung von Personal erleichtert, denn die den Arbeitgeber bisher erdrückende Last der Lohnnebenkosten fällt weg.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert